Antrag zur Errichtung einer Gartenlaube oder anderer Bautätigkeit

Nach dem Bundeskleingartengesetz § 3 Abs. 2 kann im Kleingarten nur ein Bauwerk (z.B. Laube) errichtet werden, dies auch nur in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz.
Die §§ 29-36 des Baugesetzbuches, §§ 6, 59 – 62 SächsBO, §§ 9, 17, 18 SächsNRG sowie die Regelungen im Sinne des Punktes 3.3 der Rahmenkleingartenordnung des LSK bleiben dabei unberührt.
Gartenlauben dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

 

Vor Baubeginn ist der Vorstand des Kleingärtnervereines über die beabsichtigte Errichtung eines Bauwerkes zunächst mündlich in Kenntnis zu setzen. Bei einer Vorortbesichtigung entscheidet der Vereinsvorstand über die Rechtmäßigkeit des geplanten Vorhabens. Für den Laubenneubau wird die Bauflucht, der Grenzabstand und der exakte Standort des künftigen Bauwerkes festgelegt. Bei den übrigen Maßnahmen erfolgen ähnliche Festlegungen.
Die Ergebnisse dieser Absprache fließen in den schriftlichen Bauantrag ein.

 

Nach der Absprache erfolgt die schriftliche Beantragung des Bauvorhabens, dabei ist der entsprechende Vordruck (Teil III Anlage 9-3), in dreifacher Ausfertigung, zu nutzen.

 

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Vermaßte Lageskizze der geplanten Laube innerhalb der Parzelle mit:

■         Standort der Laube innerhalb der Parzelle (lt. Absprache mit dem Vereinsvorstand)

■         Angaben über Abstände zu vorhandenen Hochspannungsleitungen, Heiztrassen, unterirdisch verlegten Leitungen und Erdkabel;

■         Abstandsangaben der Laube (lt. Absprache mit dem Vereinsvorstand)

-          Abstand Laube zu anderen Lauben, in der Regel mindestens 2,50 m,

-          Abstand Laube zur Außengrenze der Kleingartenanlage, in der Regel mind. 3 m;

  • Bauzeichnung mit:

■         Angaben zu Gebäudehöhe, -breite, -tiefe;

■         Angaben zur Tiefe des überdachten Freisitzes/Terrasse; (Dachüberstände tiefer als 0,60 m sind insgesamt als überdachter Freisitz zu werten).

■         Angaben zur Tiefe des Vorderdaches;

■         Angaben zu Standort und Art der Toilette (Bio- oder Trockentoilette);

■         Angaben zum Standort der Gartengeräte in der Laube;

  • statische Berechnung:
    Wird eine Gartenlaube im Selbstbau errichtet, so ist der Bauwillige verpflichtet, eine statische Berechnung von einem dafür staatlich zugelassenen Fachmann fertigen zu lassen. Diese ist in Kopie dem Bauantrag beizufügen.
    Für die Standsicherheit des Bauwerkes ist der Bauwillige selbst verantwortlich.
  • zu beachten ist weiterhin:

■         Wasserver- und -entsorgungsanlagen in der Laube sind nicht zulässig;

■         Unterkellerung ist nicht statthaft.

■         Abriss und Entsorgung von noch vorhandenen Baulichkeiten innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der Laube (Es ist nur eine Baulichkeit pro Parzelle statthaft!);

 

Für die Ausführung der Fundamentierung und Beschaffenheit aller tragenden Teile sollte der jeweilige Pächter fachkundige Hilfe einholen (befähigten Bauingenieur, Projektant).

 

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung durch den Zwischenpächter vorliegt, die Unterlagen sind aufzubewahren und ggf. dem Nachnutzer zu übergeben.

 

Der Bauantrag ist kostenpflichtig.                                                                            Stand März 2009