Ordnung des NKV zur Verwaltung eines Hilfsfonds

1. Aufgabe und Zweck der Einrichtung

● Zur Unterstützung von durch Naturkatastrophen in Not geratenen Mitgliedern wurde beim NKV ein Hilfsfonds eingerichtet.
● Der Hilfsfonds ist eine vom Vorstand des NKV verwaltete zweckgebundene Rücklage.
● Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Hilfsfonds besteht nicht.

2. Verwaltung des Hilfsfonds

● Über die Hilfegewährung entscheidet der Vorstand des NKV. Der Vorstand tagt dazu und fertigt eine Niederschrift über diese Beratung.
● Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder zu den planmäßigen Beratungen ein. Der Schriftführer fertigt von den Beratungen schriftliche Protokolle. Der Vorsitzende erstellt die Korrespondenz mit den Antragstellern und sonstigen nach außen gerichteten Schriftverkehr.
● Der Vorsitzende und der Schatzmeister legen einmal jährlich Rechenschaft ab.
● Reisekosten und nachweisbare erforderliche Aufwendungen werden entsprechend der Satzung des NKV erstattet.

3. Mittel des Hilfsfonds

Die Mitgliederversammlung 2018 des NKV entscheidet über eine Beschlussvorlage zur Bildung eines Hilfsfonds. Gespeist wird dieser durch eine Umlage ab dem Jahre 2019 von je 0,10 € der an die Mitglieder verpachteten und kleingärtnerisch genutzten Parzellen.
Weiterhin wird dieser Hilfsfonds jährlich durch eine Rücklage aus der Haushaltabrechnung des NKV ab 2018 bestückt; darüber hinaus ggf. durch Spenden und Zuwendungen oder weitere Umlagen. 
Nicht verbrauchte Mittel sind dem jeweiligen Folgejahr zuzuschreiben.
Der Hilfsfonds unterliegt der jährlichen Kassenprüfung gem. § 13 der Satzung des NKV.

4. Antragsberechtigte

● Unterstützung kann nur Mitgliedern des NKV gewährt werden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Mitglied des NKV waren und sind.
● Unterstützt werden nur juristische Personen, keine natürliche Personen.

5. Voraussetzungen für die Unterstützungsleistungen

● Die Gewährung von Unterstützungsleistungen ist im Einzelfall nach der Bedürftigkeit des Antragstellers zu entscheiden. Unterstützungsleistungen können nur gewährt werden, wenn sie dem Vereinszweck des Antragstellers und den Regeln der Gemeinnützigkeit entsprechen sowie die konkrete Verwendung der Mittel vorgetragen wird.
● Unterstützung kann nur gewährt werden, soweit der Antragsteller mögliche Ansprüche gegen Dritte ernsthaft geltend macht, kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist, dessen Verwertung zumutbar ist und die Notlage nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
● Der Antragsteller erhält erst eine Unterstützung aus dem Hilfsfonds, wenn ein Eigenanteil für die Schadensbeseitigung von 33%, mindestens aber 250 €, aus eigenen Mitteln nachweislich verwendet wird.
● Unterstützung kann nur derjenige erfahren, gegen den kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kein Verfahren über die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit anhängig ist und gegen dessen Vorstandsmitglieder keine Ermittlungsverfahren im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) der §§ 153 - 161 (Falsche uneidliche Aussage und Meineid), 201 - 206 (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs), 242 – 248 c
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(Diebstahl und Unterschlagung), 257 - 258 (Begünstigung), 263 - 266b (Betrug und Untreue), 267 - 282 (Urkundenfälschung) und 283 - 283d (Insolvenzstraftaten) durchgeführt werden.

6. Art der Unterstützung

Die Unterstützungsleistung erfolgt in der Regel als Zuschuss, ausnahmsweise kann sie auch als Darlehen gewährt werden, dessen Höhe und Rückzahlungsmodalitäten der Vorstand im Einzelfall festlegt.
Bei Gewährung eines Darlehens kann die Rückzahlung des Darlehens bei nachgewiesener Notlage ausnahmsweise erlassen werden, wenn der Empfänger nachträglich schriftlich einen entsprechenden Antrag stellt, in dem der konkrete Sachverhalt erläutert und belegt wird. Ein Rechtsanspruch auf Erlass besteht nicht.

7. Verfahren

● Für den Zeitraum der Antragsstellung bis zur Beendigung dieses Verfahrens unterstellt sich der Antragssteller freiwillig der Kontrolle des NKV. Erteilt der Antragsteller die Zustimmung nicht, kann dies zur Ablehnung des Antrags führen.
● Anträge sind beim NKV schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen, einschließlich der aktuellen Vermögensunterlagen (Kontoauszüge, Kassenbücher, Grundeigentumsunterlagen usw.) zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, genaue Auskunft über die Umstände der Notlage und seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
● Die Glaubhaftmachung kann auch mittels einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen, die sich auch darauf erstrecken muss, wieso notwendige Unterlagen nicht vorgelegt werden können.
● Der Vorstand ist berechtigt, die Angaben des Antragstellers zu überprüfen und, vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers, die erhobenen Daten auch gegenüber Dritten zu verwenden.
● Der Vorstand entscheidet nach Mehrheit durch schriftlichen Beschluss, die Entscheidung wird dem Antragsteller übersandt. Bei vollständiger oder teilweiser Bewilligung des Antrages hat der Bescheid insbesondere den bewilligten Betrag in Euro, die konkrete Verwendung der Mittel, den Zeitraum der Verwendung und, soweit eine Gewährung als Darlehen erfolgt, den Zeitpunkt der Rückzahlung zu beinhalten.
● Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist ein schriftlicher Widerspruch möglich. Soweit der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Mitgliederversammlung des NKV nach Anhörung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus auch den Antragsteller persönlich hören. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch durch Beschluss. Der Beschluss wird dem Antragsteller in schriftlicher Ausfertigung übersandt.


Geändert und Beschlossen am 03.09.2022 zum 10. Verbandstag des NKV